Beurlaubung vom Unterricht anlässlich von Gedenktagen oder Veranstaltungen von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften

Eintägige Beurlaubung vom Unterricht anlässlich von Gedenktagen oder Veranstaltungen von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften  nach § 4 Abs.2 Nr.2 Schulbesuchsverordnung:

Gedenk- und Feiertage

Christi Himmelfahrt

Opferfest

Pfingstmontag

Fronleichnam

Dem Antrag auf Beurlaubung vom Unterricht, für welchen die Klassenlehrkraft zuständig ist, muss eine schriftliche Bestätigung über die Zugehörigkeit zur  jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft beigefügt sein.