Beurlaubung vom Unterricht anlässlich von Gedenktagen oder Veranstaltungen von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften

Eintägige Beurlaubung vom Unterricht anlässlich von Gedenktagen oder Veranstaltungen von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften  nach § 4 Abs.2 Nr.2 Schulbesuchsverordnung:

Gedenk- und Feiertage

Heiligabend

1. Weihnachtsfeiertag

2. Weihnachtsfeiertag

Neujahr

Heilige Drei Könige

Rosenmontag

Fastenbrechen/Ramadan

Passahfest (Pessach)

Karfreitag

Ostermontag

Tag der Arbeit

Christi Himmelfahrt

Opferfest

Pfingstmontag

Fronleichnam

Dem Antrag auf Beurlaubung vom Unterricht, für welchen die Klassenlehrkraft zuständig ist, muss eine schriftliche Bestätigung über die Zugehörigkeit zur  jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft beigefügt sein.