Beurlaubung vom Unterricht anlässlich von Gedenktagen oder Veranstaltungen von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften
Eintägige Beurlaubung vom Unterricht anlässlich von Gedenktagen oder Veranstaltungen von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften nach § 4 Abs.2 Nr.2 Schulbesuchsverordnung:
Gedenk- und Feiertage
Dem Antrag auf Beurlaubung vom Unterricht, für welchen die Klassenlehrkraft zuständig ist, muss eine schriftliche Bestätigung über die Zugehörigkeit zur jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft beigefügt sein.