Schul- und Hausordnung

Die Schulleitung, die Lehrerschaft, die Verwaltung und Ihre Mitschüler begrüßen Sie an unserer Schule. Wie in jeder Gemeinschaft ist auch in unserer Schulgemeinschaft die Einhaltung verschiedener Regeln notwendig, um unnötige Konflikte zu vermeiden. Deshalb wurde die nachfolgende Hausordnung von der Gesamtlehrerkonferenz beschlossen und von der Schulkonferenz genehmigt. Bitte halten Sie sich daran und tragen Sie so zu einem möglichst reibungslosen Zusammenleben in unserer Schulgemeinschaft bei.

1. Schulleitung, Lehrerschaft, Verwaltung

  1. Die Schulleitung trägt die Verantwortung für die Schule, sie vertritt die Schule nach außen und organisiert den Schulbetrieb.
  2. Der Schulleiter übt das Hausrecht aus. Seinen Anordnungen und den Weisungen der Lehrkräfte, des Hausmeisters und sonstiger Schulbediensteter ist deshalb Folge zu leisten.
  3. Die Fach- und Klassenlehrer beraten die Schüler in ihren Anliegen und verweisen Sie gegebenenfalls an entsprechende Stellen. Bitte wenden Sie sich nur in wichtigen Fällen direkt an die Schulleitung.
  4. Weitere Ansprechpartner für Ihre schulischen oder betrieblichen Probleme sind Beratungslehrer, Schulsozialarbeiter, Jugendberufshelfer und der sonderpädagogische Dienst der Gewerbeschule.
  5. Das Sekretariat ist zur Erledigung der Verwaltungsangelegenheiten zu den ausgewiesenen Zeiten geöffnet. Bitte halten Sie sich an diese Zeiten.

2. Schüler

  1. Bitte übergeben Sie innerhalb der ersten Woche nach Aufnahme in die Schule den Stunden-plan/Blockplan mit Angaben zu Klasse, Fachabteilung und Klassenlehrer Ihrem Ausbildungsbetrieb und Ihrem gesetzlichen Vertreter zur Kenntnisnahme.
  2. Stundenplanänderungen, Unterrichtsausfälle u. ä. geben Sie bitte umgehend Ihrem Ausbildungsbetrieb und Ihrem gesetzlichen Vertreter zur Kenntnis.
  3. Änderungen Ihrer persönlichen Daten (Wohnungs- oder Betriebswechsel o. ä.) melden Sie bitte zur Berichtigung Ihrer Personalakte sofort dem Klassenlehrer und dem Sekretariat.
  4. Die Schule behält sich vor, den Ausbildungsbetrieben über Ihre Leistungen, Fehlzeiten und Ihr Verhalten Auskunft zu erteilen.
  5. Eltern erhalten ebenfalls Auskunft, sofern Sie als volljähriger Schüler dem nicht vorher schriftlich beim Klassenlehrer widersprochen haben.
  6. Auf Antrag erhalten Sie im Sekretariat einen Schülerausweis. Anträge bitte klassenweise gesammelt über den Klassenlehrer zurückgeben. Für Lehrlingsausweise gilt das Gleiche.
  7. Bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses melden Sie sich bitte beim Klassenlehrer ab und geben unaufgefordert die ausgeliehenen Bücher im Sekretariat zurück.
  8. Nach Beendigung der Abschlussprüfung erfolgt die Abgabe der ausgeliehenen Bücher und anderer Lernmittel beim Klassenlehrer zum vereinbarten Termin. Die Kosten für nicht zurückgegebene Bücher und Lernmittel werden vom Landratsamt eingefordert.

3. Unterricht und Verhalten in der Schule

  1. Gute Umgangsformen, saubere und angemessene Kleidung werden erwartet. In der Schule soll Bekleidung getragen werden, die sich nicht störend auf den Unterricht auswirkt. Kopfbedeckungen oder Sportkleidung sind im Unterricht nicht erwünscht.
  2. Jeder Schüler hat ein Recht auf ungestörten Unterricht. Jeder Lehrer hat ein Recht auf ungestörtes Unterrichten. Bitte vermeiden Sie alles, was den Unterricht stört. Nehmen Sie bitte pünktlich zum Unterrichtsbeginn Ihren Platz ein.
  3. Unterlassen Sie bitte das Essen und Trinken während des Unterrichts. Ausnahmen sind vom jeweiligen Fachlehrer zu genehmigen. Das Kauen von Kaugummi während des Unterrichtes ist untersagt.
  4. Falls der Lehrer 10 Minuten nach Unterrichtsbeginn noch nicht anwesend sein sollte, informieren Sie bitte das Sekretariat durch Ihren Klassensprecher oder einen beauftragten Schüler.

4. Pausen

  1. Während der 9.30 Uhr Pause ist der Aufenthalt im Treppenhaus und in den oberen Fluren nicht gestattet.
  2. In der 9.30 Uhr Pause, in der Mittagspause und nach Unterrichtsschluss wird der Schulsaal aus Sicherheitsgründen vom Fachlehrer abgeschlossen.
  3. Nur in der einstündigen Mittagspause dürfen auch nicht volljährige Schüler das Schulgelände verlassen.
  4. Offene Getränke dürfen nur in der Pausenhalle getrunken werden. Leergut bitte in den dafür aufgestellten Behältern getrennt entsorgen. Wenn Sie während der Mittagspause auf dem Schulgelände bleiben, achten Sie hier bitte auf Ruhe und halten Sie die genutzten Innen- und Außenbereiche sauber.

5. Lehr- und Lernmittel

  1. Schuleinrichtungen, technische Geräte, Lehr- und Lernmittel sind sachgemäß und sorgsam zu behandeln. Vorsätzliche und grob fahrlässige Beschädigung oder Verlust verpflichtet Sie zum Schadenersatz.
  2. Die notwendigen Lernmittel (Bücher, Zeichengeräte) müssen Sie für den Unterricht vollständig und funktionsfähig bereithalten.
  3. Wer Gegenstände seiner Mitschüler oder der Schule beschädigt oder entwendet, haftet dafür.
  4. Die Schule haftet nicht für beschädigte oder abhanden gekommene Lernmittel, sowie für das persönliche Eigentum des Schülers, auch wenn es sich z.B. im abgeschlossenen Spind befindet.

6. Schulbesuch und Versäumnisse

(Grundlage: Schulbesuchsverordnung vom 13.1.1995)

  1. Der Unterricht und alle Schulveranstaltungen müssen regelmäßig, pünktlich und ordnungsgemäß besucht werden. Dies gilt auch für volljährige Schüler.
  2. Kann ein Schüler aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) die Schule nicht besuchen, muss die erforderliche Meldung elektronisch über unsere Homepage „www.gwsbs.de“ erfolgen. Nur wenn dazu keine Möglichkeit besteht, kann die Verhinderung am Unterrichtsbesuch auch telefonisch oder per FAX gemeldet werden. Die Meldung muss am Fehltag bis spätestens 9:30 Uhr erfolgen.
    Grundsätzlich müssen alle Fehlzeiten schriftlich entschuldigt werden. Spätestens am 4. Fehltag bzw. am 4. Tag nach dem Beginn der Abwesenheit muss die schriftliche Entschuldigung unter Verwendung des „Formulars für Abwesenheit im Unterricht“ der Schule vorgelegt werden. Dieses Formblatt erhalten die Schüler in der Schule oder kann von der Homepage heruntergeladen werden.
  3. Spätestens am 4. Fehltag (Berufliche Teilzeitschule), spätestens am 6. Fehltag (Vollzeitschule) bzw. wenn absehbar ist, dass eine Fehlzeit (i.d.R. Krankheit) länger andauern wird, muss der Schule eine ärztliche Arbeits-/Schulunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden.
  4. Abweichend von den oben genannten Bestimmungen kann die jeweilige Fachabteilung für Berufsschüler jeweils eigene Verfahrensweisen festlegen. Diese Bestimmungen werden den Schülern zum Schuljahresbeginn bekanntgegeben. Der Klassenlehrer ist berechtigt bei Entschuldigungen zusätzlich den Sichtvermerk des Ausbildungsbetriebes zu verlangen. Betriebe werden regelmäßig über die Fehlzeiten und über das Zuspätkommen der Auszubildenden schriftlich informiert.
  5. Bei krankheitsbedingten häufig auftretenden Fehlzeiten kann die Schulleitung anordnen, dass eine ärztliche Bescheinigung bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt werden muss. Des Weiteren kann eine amtsärztliche Untersuchung zur Feststellung der Schulfähigkeit angeordnet werden.
  6. Eine Nichtbeachtung der Verfahrensweisen in Absatz 6.2 bis 6.5 wird als unentschuldigtes Fehlen betrachtet. Versäumte Klassenarbeiten werden in diesem Fall mit der Note „ungenügend“ bewertet.
  7. Kann ein Schüler an einer Prüfung nicht teilnehmen, so ist dies der Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Bei Krankheit muss zwingend notwendig eine ärztliche Bescheinigung am Prüfungstag vorgelegt werden.
  8. Schüler, die krankheitsbedingt vorzeitig den Unterricht verlassen möchten, müssen sich grundsätzlich schriftlich abmelden. Dazu liegt ein Formblatt in der Schule bereit. Schüler unter 18 dürfen die Schule nur dann verlassen, wenn eine (in der Regel telefonische) Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt und die Schüler sich gesundheitlich auch in der Lage fühlen, den Nachhauseweg alleine anzutreten.
  9. Urlaub ist in die Schulferien zu legen. Wird der Urlaub nur in der Berufsschulzeit gewährt, muss trotzdem der Berufsschulunterricht besucht werden.
  10. Aus wichtigen persönlichen Gründen bzw. in dringenden Fällen ist eine Beurlaubung auf einen im Voraus gestellten schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag wird nur angenommen, wenn der Ausbildungsbetrieb die Kenntnisnahme bescheinigt hat. Die Entscheidung für bis zu zwei Tage trifft der Klassenlehrer. Für längere Beurlaubungen ist der Schulleiter zuständig. Eine stundenweise Befreiung erteilt der Fachlehrer. Die Befreiung wird im Klassenbuch vermerkt.
  11. Schüler, die verkehrsbedingt den Unterricht regelmäßig später beginnen oder vorzeitig verlassen wollen, können einen entsprechenden Antrag über den Klassenlehrer bei der Schulleitung stellen.

7. Unfälle, Unfallverhütung

  1. Bei Unfällen leisten Sie bitte unverzüglich Erste Hilfe und verständigen Sie sofort einen Lehrer, die Verwaltung oder den Hausmeister.
  2. Helfen Sie mit, Unfälle zu vermeiden und Unfallgefahren zu erkennen. Machen Sie bitte sofort Meldung bei einem Lehrer, bei der Verwaltung oder beim Hausmeister, wenn Sie eine solche Gefahrenquelle erkannt haben.
  3. Auf die einzelnen Werkstattordnungen wird wegen der erhöhten Unfallgefahr besonders hingewiesen. Sie sind unbedingt zu befolgen.
  4. Ertönt das Alarmzeichen, warten Sie die Durchsage ab und befolgen gegebenenfalls die ausgehängte Räumungsanweisung.

8. Parken

  1. Motorisierte Zweiradfahrzeuge dürfen nur auf dem Nordparkplatz abgestellt werden.
  2. Der PKW Parkplatz von Schülern befindet sich auf der Ostseite des Lehrsaalgebäudes. Mit Rücksicht auf die anliegenden Schulsäle parken Sie bitte nur vorwärts ein.
  3. Der Parkplatz auf der Nordseite ist auf den markierten Flächen für Lehrer, Besucher und behinderte Schüler reserviert. Einigen Schülern mit ungünstiger Verkehrsanbindung kann ausnahmsweise eine Parkerlaubnis erteilt werden. Die Kette ist bis 12 Uhr geschlossen zu halten.
  4. Für beschädigte oder entwendete Fahrzeuge wird von der Schule und vom Schulträger kein Ersatz geleistet. Bitte sichern Sie deshalb Ihre Fahrzeuge entsprechend.
  5. Die Zufahrten für Rettungskräfte müssen vor allen Hauseingängen freigehalten werden.

9. Rauchen

(gem. LNRSchG, JuSchG)

  1. Das Rauchen in allen Schulgebäuden ist nicht gestattet.
  2. Für Schüler über 18 Jahre, Lehrer und Bedienstete der Schule ist das Rauchen auf dem Hof im Bereich der dafür ausgewiesenen Flächen gestattet. Bitte halten Sie die rauchfreie Zone vor dem Haupteingang frei. Zigarettenkippen bitte nicht einfach fallen lassen, sondern in die dafür aufgestellten Behälter werfen.
  3. Absatz 9.1 und 9.2 gilt auch für das Rauchen von E-Zigaretten und E-Shishas.

10. Allgemeines

  1. Wir alle achten auf Sauberkeit auf dem gesamten Schulgelände. Papier und Abfälle sind in die entsprechenden Behälter zu werfen. Alle Schüler sorgen nach Unterrichtsende für das Schließen der Fenster und das Ausschalten der Beleuchtung. Die Stühle werden nach Unterrichtsende hochgestellt.
  2. Nehmen Sie Ihr Geld und Ihre Wertgegenstände immer in persönliche Verwahrung, da die Schule hierfür nicht haftet.
  3. Bekanntmachungen und Aushänge bedürfen der Genehmigung durch die Schulleitung.
  4. Das Mitführen und der Genuss von Alkohol und sonstiger Drogen sind während der Schulzeit einschließlich der Pausen und auf dem Schulgelände verboten. Dasselbe gilt für das Mitführen von Waffen und das Verbreiten menschenverachtenden Gedankengutes. Bei Verdacht auf Drogenkonsum kann ein Drogen-Screening durchgeführt werden.
  5. Die Benutzung von Telekommunikationsgeräten jeglicher Art (z.B. Mobiltelefone, Smartphones, Smartwatches) ist während der Unterrichtszeit in allen Gebäuden der Gewerbeschule untersagt. Diese Geräte dürfen nur lautlos (Stummschaltung) und nicht sichtbar mitgeführt werden. Ausnahmen können nur von einer Lehrkraft der Gewerbeschule genehmigt werden.
  6. Ton- und/oder Bildaufnahmen von Schülern oder Lehrern ohne deren Einverständnis sind grundsätzlich untersagt.
  7. Verunreinigt ein Schüler das Schulgelände (Müll oder Zigarettenkippen fallen lassen, auf den Boden spucken usw.), muss er bzw. müssen die Erziehungsberechtigten die Kosten für die Beseitigung der Verunreinigung tragen.
  8. Ein Schüler-Putzdienst sorgt für Sauberkeit auf dem Schulgelände.

11. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

Die Hausordnung, die Werkstattordnungen sowie die Nutzungsordnung für Computer und Netzwerk haben ausschließlich den Zweck, den Schulbesuch für Sie erfolgreich zu gestalten. Wenn Sie dagegen verstoßen und damit unsere Arbeit und die Schulgemeinschaft stören, werden entsprechende Maßnahmen nach dem Schulgesetz eingeleitet, die in schweren Fällen zum teilweisen, gänzlichen oder sofortigen Schulausschluss führen können.

Genderhinweis

Zur besseren Lesbarkeit wird auf eine „politisch korrekte“ Schreibweise wie zum Beispiel „Schülerinnen und Schüler“ oder „Lehrerinnen und Lehrer“ verzichtet und nur die (vermeintlich) maskuline Form verwendet. Selbstverständlich richten sich alle Inhalte auch an die weiblichen Personen.

Freistellung vom Unterricht im Rahmen des Führerscheinerwerbs

Die Schülerinnen und Schüler können zu folgenden Aktivitäten freigestellt werden:

  • Theoretische Führerscheinprüfung
  • Praktische Führerscheinprüfung
  • Autobahnfahrt

Beurlaubt wird nur dann, wenn der Antrag auf Beurlaubung schriftlich vom Fahrlehrer gestellt und rechtzeitig (mindestens drei Unterrichtstage) vor der Veranstaltung vorliegt. Zur theoretischen und praktischen Führerscheinprüfung wird in der Regel nicht für den ganzen Tag beurlaubt. Voraussichtlicher Beginn und geplantes Ende der Prüfung wird deshalb auf dem Beurlaubungsantrag erwartet.

Sollten Klassenarbeiten oder Klausuren geschrieben werden, erfolgt keine Freistellung.

(Vereinbarung mit dem Vorstand des Fahrlehrkreisvereins Waldshut 2003)